Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 47

§ 47 – Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und normal normal das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie normal normal die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium des Innern darf mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen.
  • Diese Verordnungen betreffen internationale Verpflichtungen und EU-Beschlüsse zu Waffen und Munition.
  • Sie regeln das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen außerhalb des Gesetzes.
  • Es werden Anforderungen für die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes festgelegt.
  • Die Verordnungen umfassen auch Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördliche Maßnahmen.